Im Jahr 2019 wurde ein neues Wasserrad erstellt und in Betrieb genommen, 300 Jahre nach dem Bau der Mühle und 100 Jahre nachdem das letzte Wasserrad zerfiel.
Das neue Wasserrad entsteht
Blick zurück
Das alte Wasserrecht zur Nutzung des Wassers
Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 1. September 1917.
Nr. 1917. Wasserrechtswesen; Fixierung eines alten Wasserrechtes. Anläßlich der Bereinigung des Wasserrechts-katasters wurde Hr. Alfons Koller, Mühle, Adligenswil, aufgefordert, sein Wasserwerk am Mühlebach daselbst gemäß der Verordnung über Fixierung und Beaufsichtigung bestehender Wasserrechte vom 24. Februar 1890 fixieren zulassen. Die hiezu erforderliche Planaufnahme besorgte das Baudepartement, und es lag dessen Plan, enthaltend 1 Situation im Maßstabe von 1-500 und 1 Längenprofil in 1:500/50, im Juni 1917 während vier Wochen auf der Gemeinderatskanzlei Adligenswil zwecks Einsichtnahme durch die Interessenten und zur Geltendmachung allfälliger Ein-sprüche öffentlich auf. Es erfolgte keine Eingabe. Die Prüfung der Vorlage im Sinne von §7 obgenannter Verordnung hat das Baudepartement vorgenommen, und es ergab sich hiebei was folgt:
A. In wasserrechtlicher Beziehung beruht die Anlage auf einem alten Wasserrechte und ist in ihrem Umfange nicht größer als sie im Jahre 1876 bei Einführung des Wasserrechtsgesetzes bestimmt wurde. Das Wasserwerk muß daher in seinem ganzen Umfange als altes, zins- und gebührenfreies Recht anerkannt werden.
B. In allgemein flußpolizeilicher Hinsicht kann die bestehende Anlage fixiert werden, sofern in der Urkunde die allgemein üblichen, sichernden Bedingungen Aufnahme finden. Hierüber hat der Regierungsrat, In Hinsicht auf §§ 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes und die Verordnung über Fixierung und Beaufsichtigung bestehender Wasserrechte vom 24. Februar 1890; Auf den Antrag des Baudepartementes, erkannt:
1. Das Wasserwerk am Mühlebach zu Adligenswil, nunmehriger Eigentümer desselben Hr. Josef Scheidegger, sei hiemit gemäß dem Plane des Baudepartementes vom Mai 1916 und unter folgenden Bedingungen fixiert:
a. Die Anlage ist fortwährend in plangetreuem und solidem Zustande zu erhalten.
b. Die hiemit fixierte Anlage bleibt den jeweiligen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes unterworfen.
c. Der Wasserrechtsbesitzer hat alle in Sachen dieser Fixierung erlaufenen Kosten zu bezahlen.
2. Zufertigung dieses Erkenntnisses an Hrn. Josef Scheidegger, Mühle, Adligenswil, unter Kostenfolge und Rückschluß eines Planexemplares, an den Gemeinderat von Adligenswil behufs Vormerkung am Hypothekarproto-kolle auf Kosten des Wasserrechtsbesitzers und in drei Exemplaren an das Baudepartement, an letzteres unter Rückschluß des von Hrn. Scheidegger unterzeichneten Plandoppels und der übrigen Akten.
Für getreuen Auszug. Der Staatsschreiber-Stellvertreter: